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HALT! GEWALT! >> Gewalt gegen Kinder >>

„Das minderjährige Kind hat die Anordnungen der Eltern zu befolgen. Die Eltern haben bei ihren Anordnungen und deren Durchsetzung auf Alter, Entwicklung und Persönlichkeit des Kindes Bedacht zu nehmen; die Anwendung von Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides sind unzulässig“

Auszug aus § 146 a des ABGB „Züchtigungsverbot“

 

Verfahrensbegleitung

Pilotprojekt Kinderbeistand

Wann kommt ein Kinderbeistand zum Einsatz:

- Die Bestellung des Kinderbeistands erfolgt über die Möglichkeit des
Gerichtes, einen Kollisionskurator zu bestellen. Wenn die Eltern derart in ihrem „Paarkonflikt“ verfangen sind, dass sie die Bedürfnisse der Kinder nicht mehr wahrnehmen oder adäquat darauf Rücksicht nehmen können, wird es dem Gericht vielfach nicht möglich sein, dies auszugleichen. Der Kinderbeistand soll hier Abhilfe schaffen.

Was ein Kinderbeistand leisten soll:

- dem Kind eine Stimme geben!
- die Stimme des Kindes hören !

Qualifikationsvoraussetzungen für Kinderbeistände:

- Quellenberufe sind Fachkräfte mit abgeschlossener Ausbildung und
einschlägiger Berufserfahrung in einem psychosozialen Beruf (Fachhochschule für Soziale Arbeit, Psychologie-Studium).

Weitere Voraussetzungen:

- Erfahrung im Umgang und insbesondere auch im sprachlichen Umgang mit
minderjährigen Kindern unterschiedlicher Altersstufen
- Einschlägige Erfahrungen mit Scheidungsfamilien (Eltern und Kindern) und
Vertrautheit mit dem Forschungsstand über die Belastung von Kindern durch
Trennung bzw. Scheidung (Trennungsdynamik).
- Teilnahme an dreitägiger, fachspezifischer und praxisnaher Ausbildung.

Standorte & Finanzierung:

Das Modellprojekt soll an vier Standorten durchgeführt werden: Neben dem Bezirksgericht Salzburg kommen Kinderbeistände vorerst an den Bezirksgerichten in Wien – Floridsdorf, Feldkirch und Eisenstadt zum Einsatz. Das Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen (BMSG) und das Justizministerium (BMJ) finanzieren den Großteil des Modellprojekts und stellen 120.000,- € zur Verfügung. (BMSG: 80.000,- €; BMJ: 40.000,- €). In Salzburg sollen 45 Fälle im Rahmen des Pilotprojektes betreut werden. Die Kosten dafür betragen rund 50.000,- €.

Arbeitsumfang

Ausgegangen wird von durchschnittlich 15 Stunden Begleitung pro Fall.
Das umfasst die vorbereitenden Gespräche, das Aktenstudium, die Gespräche mit dem Kind, die Anwesenheit bei Gericht sowie die Nachbesprechung mit dem Kind und die Dokumentation.

Exkurs: Kinderbeistand dient der Erfüllung der Kinderrechtekonvention

Art. 12 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes räumt dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht ein, seine Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern. Zu diesem Zweck soll dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben werden, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.
Als ein solcher „Vertreter“ kann der Kinderbeistand im Sinne des Modellprojekts gelten.


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